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BGH, 29.06.1959 - II ZR 116/57 |
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- BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57
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Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 116/57
Gegenansprüche des Beklagten aus der Gesellschaft bestehen nicht, so daß sich die Ansprüche des Gemeinschuldners ohne besonderes Abrechnungsverfahren ermitteln lassen (Palandt, BGB § 730 Anm. 2 d; vgl. BGH II ZR 53/57 vom 19. Mai 1958).